AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ZAC Personalservice GmbH (Stand: 01.11.2015)

1. Vertragsgegenstand

1.1. Die Firma ZAC Personalservice GmbH (im folgenden Verleiher genannt) stellt Ihren Kunden (im folgenden Entleiher genannt) als Dienstleistung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgend beschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vereinbarungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) ihre Mitarbeiter zur Verfügung. Eventuell abweichenden Geschäftsbedingungen des Entleihers sind hiermit ausgeschlossen. Die Qualifikation der Arbeitnehmer und der Überlassungsbeginn sind Vertragssache.
1.2. Alle Konditionen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1.3. Der Verleiher versichert, dass er eine nach §§1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) erforderliche unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt.
1.4. Überlassungsverbot in das Bauhauptgewerbe: Der Entleiher versichert mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, dass sein Unternehmen bzw. der Betriebsteil, in dem das Zeitpersonal eingesetzt wird, nicht zu den dem Bauhauptgewerbe zugehörigen Betrieben nach § 1 Abs. 2 BaubetrVO zählt und somit auch nicht der Winterbauförderung unterliegt.
1.5. Durch den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Zeitpersonal begründet. Das Zeitpersonal unterliegt während des Einsatzes lediglich den Arbeitsanweisungen des Entleihers. Änderungen der Einsatzdauer, des Einsatzortes, der Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit sind Vertragsänderungen und müssen daher mit dem Verleiher neu vereinbart werden.

 

2. Kündigung

 2.1.  Das Vertragsverhältnis ist beiderseits mit einer Frist von drei Werktagen kündbar.
 2.2.  Beide Vertragspartner können diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung durch den Verleiher sind u.a. Verletzung der Arbeitsschutzpflichten, die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher oder vertragswidrige Verwendung der Leiharbeitnehmer durch den Entleiher sowie Zahlungsverzug des Entleihers ab 10 Tagen nach Fälligkeit. Dieser kann fristlos kündigen z.B. bei völliger Untauglichkeit des überlassenen Personals oder bei Nichtabführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen durch den Verleiher.
 2.3.  Der Verleiher kann das Überlassungsverhältnis fristlos kündigen, wenn er von der Kreditversicherung keine Deckung für die Überlassungsdauer erhält.

 

3. Arbeitszeit und Vergütung

3.1. Die regelmäßige Arbeitszeit des Zeitpersonals beträgt 40 Stunden von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzlicher Feiertage.
3.2. Die vom Entleiher zu entrichtende Vergütung wird nach den geleisteten Stunden berechnet. Maßgebend ist der in § 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In den Preisen sind Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc. nicht enthalten.
Diese Stunden werden auf der Basis der 40 Stundenwoche bzw. des 8 Stundentages zusätzlich wie folgt berechnet:
 
3.2.1 Mehrarbeit ab der 41. Stunde pro Woche 25%
3.2.2 Nachtarbeit (22:00 - 6:00)  25%
3.2.3 Arbeitsstunden an Sonntagen 50%
3.2.4 Arbeitsstunden an Feiertagen 100%
3.2.5 Überstunden in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr  40%

 

4. Zahlung der Vergütung

4.1. Die Rechnungen werden vom Verleiher wöchentlich erstellt und sind entsprechend der auf diesen Rechnungen vermerkten Zahlungsbedingungen zu begleichen. Die Rechnungsbeträge sind unabhängig davon zu leisten, ob der Entleiher von seinem jeweiligen Auftraggeber seine Vergütung erhält.
4.2.  Berechnungsgrundlage ist der Stundennachweis. Durch seine Unterschrift auf dem wöchentlichen Stundennachweis bestätigt der Entleiher oder dessen Bevollmächtigter die geleisteten Arbeitsstunden. Eine Durchschrift des Stundennachweises verbleibt beim Entleiher.
4.3. Bei Zahlungsverzug wird ab der 2. Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5 € und ein Verzugszins von 5% auf den Rechnungsbetrag fällig.

 

5. Sonstige Pflichten des Entleihers

5.1. Das überlassene Zeitpersonal darf ausschließlich für die in § 2 AÜV genannten Tätigkeiten und nur zur Bedienung solcher Arbeitsmittel eingesetzt werden, die im Rahmen der Tätigkeit benötigt werden.
5.2. Das überlassene Zeitarbeitspersonal untersteht der Aufsicht und Anleitung des Entleihers. Der Verleiher haftet nicht für Schäden oder Minderleistung, die durch das Zeitpersonal verursacht werden. Der Entleiher hat den Verleiher von etwaigen Ansprüchen dritter Personen im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Zeitpersonals freizustellen. Der Entleiher ist verpflichtet, das Zeitpersonal beim Überlassungsbeginn auf seine Eignung für die in § 2 AÜV vorgesehene Tätigkeit zu überprüfen. Kettenverleih oder Weiterverleih des überlassenen Zeitpersonals sind verboten.
5.3. Für Auswahlverschulden haftet der Verleiher nur dann, wenn der Entleiher die Ungeeignetheit des Leiharbeitnehmers trotz eigener Prüfung nicht feststellen konnte.
5.4. Einen etwaigen Arbeitsunfall des Zeitpersonals hat der Entleiher dem Verleiher unverzüglich anzuzeigen und dabei alle für die Meldung nach § 193 SGB VII notwendigen Angaben mitzuteilen.
5.5.  Dem Entleiher ist es untersagt, Lohnvorschüsse an das Zeitpersonal zu zahlen. Er darf das Zeitpersonal nicht zur Beförderung von Geld oder Geldinkasso einsetzen.

 

6. Übernahme des Zeitpersonals

6.1. Der Entleiher hat die Möglichkeit, den überlassenen Mitarbeiter nach einer 12-monatigen Überlassung durch den Entleiher kostenfrei zu übernehmen.
6.2. Bei Übernahme des Leiharbeitnehmers nach einer Überlassungszeit von bis zu 6 Monaten ist ein Vermittlungshonorar von 4.000,00 € (zzgl. MwSt.) fällig.
6.3. Bei Übernahme des Leiharbeitnehmers nach einer Überlassungszeit von 6 - 12 Monaten ist ein Vermittlungshonorar von 2.000,00 € (zzgl. MwSt.) fällig.
6.4. Bei Übernahme des Leiharbeitnehmers innerhalb von drei Monaten nach beendigter Überlassung und nach einer vorherigen Überlassungsdauer von weniger als 12 Monaten wird ein Vermittlungshonorar fällig. Dieses beträgt das 2-fache (zzgl. MwSt.) des Bruttolohnes welches der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber erhält. Das Vermittlungshonorar wird mit Arbeitsbeginn des Mitarbeiters im Unternehmen des Entleihers fällig.

 

7. Pflichten des Verleihers

7.1. Der Verleiher ist verpflichtet, das Zeitpersonal vor der Überlassung auf seine berufliche Qualifikation für die in § 2 AÜV vorgesehene Tätigkeit zu prüfen.
7.2. Der Verleiher ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften über die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungs-Beiträgen einzuhalten und das Zeitpersonal bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu versichern.
7.3. Der Verleiher hat das Zeitpersonal vor Überlassung darauf hinzuweisen, dass es über alle Geschäftsvorfälle beim Entleiher und über dessen Entlohnung Stillschweigen zu bewahren hat.

 

8. Zurückweisung und Abberufung von Zeitpersonal

8.1. Entspricht das Zeitpersonal nicht den mittleren Erwartungen des Entleihers, so kann er dieses innerhalb der ersten 4 Arbeitsstunden zurückweisen. Der Verleiher kann in diesem Fall auf die Berechnung der Stunden verzichten, ist aber berechtigt, in Absprache mit dem Entleiher, anstelle des zurückgewiesenen, anderes Zeitpersonal zu überlassen.
8.2. Im Einvernehmen mit dem Entleiher kann der Verleiher das Zeitpersonal jederzeit abberufen und es durch qualitativ gleichwertige Kräfte ersetzen. Bei Ausfällen wird sich der Verleiher bemühen, umgehend gleichwertiges Ersatzpersonal zur Verfügung zu stellen.
8.3. Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens des Verleihers erschwert oder gefährdet wird, behält sich der Verleiher vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

9. Arbeitszeitgesetz

9.1. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes werden vom Entleiher beachtet: wöchentlich maximal 60 Arbeitsstunden von Montag bis Samstag und nicht mehr als 10 Stunden werktäglich.
9.2. Für darüber hinaus zu leistenden Arbeitsstunden stellt der Entleiher dem Verleiher eine Genehmigung der Gewerbeaufsichtsbehörde zur Verfügung.

 

10. Arbeitssicherheit

10.1. Arbeitsschutzvereinbarung
Arbeitsschutz: Gemäß §11 (6) AÜG unterliegt die Tätigkeit des Arbeitnehmers den für den Entleiherbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes. Die sich hieraus ergebenden „Pflichten des Arbeitgebers“ obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
10.2. Arbeitssicherheit
 
10.2.1. Persönliche Schutzausrüstung (PSA):
Der Verleiher stellt auf seine Kosten: Sicherheitsschuhe, soweit erforderlich: Helm, Arbeitshandschuhe.
10.2.2. Erste Hilfe:
Einrichtungen und Maßnahmen der ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt.
10.2.3. Sicherheitstechnische Einweisung am Tätigkeitsort:
Der Leiharbeitnehmer wird vor Arbeitsaufnahme durch den zuständigen Mitarbeiter des Entleihers in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes eingewiesen.
10.2.4.  Arbeitsunfall:
Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen.
10.2.5. Der Zugang zum Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers wird, zum Zwecke sicherheitstechnischer Kontrollen, dem Verleiher oder dessen Beauftragtem zugesichert.

 

11. Sonstiges

11.1. Nach § 12 (1) AÜG bedarf der Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher der Schriftform. Nebenabreden bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Bestätigung.
11.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Niederlassung des Verleihers.
11.3. Für die Einhaltung und Überwachung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) ist der Entleiher bzw. dessen Beauftragter zuständig. Diese regelt sich nach § 15 SGB VII.
11.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist im Sinne der ergänzenden Vertragsregelung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, mit der der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung in bestmöglicher Weise erreicht wird.